Die wichtigsten Änderungen für Aufzugsbetreiber
Mit dem Stichtag 01. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV.) in Kraft. Für die Betreiber von Aufzügen, die unter die "überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen" fallen, sind insbesondere drei wichtige Änderungen zu beachten:
- In jedem Aufzug muß eine Prüfplakette (analog KFZ) angebracht sein.
- Die Prüfplakette muß über den Monat und das Jahr der nächsten fälligen Prüfung informieren und wird von einer zugelassenen Überwachungsstelle ausgegeben..
- Die Prüfplakette sollte – sofern noch nicht vorhanden – sinnvollerweise zum nächsten Prüftermin angebracht werden. Hierzu bietet der GFT-Service Hilfestellung bei der Erstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen sowie der Durchführung und Abwicklung mit einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS z.B. TÜV / Dekra / etc.).
- Für jede überwachungsbedürftige Aufzugsanlage wird ab 01.06.2015 ein "Notfallplan" Vorschrift.
- Dieser Notfallplan soll folgende Angaben enthalten:
- Standort der Aufzugsanlage
- Notbefreiungsanleitung für den jeweiligen Aufzug
- Angabe von Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben
- Angabe von Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
- Angabe von Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können (z. B. Notarzt oder Feuerwehr )
- Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung
- Angabe des verantwortlichen Arbeitgebers (Betreiber)
- Der Notfallplan soll beim Notdienst der Anlage hinterlegt sein.
- Zum Service für Kunden der GFT-Aufzug gehört Hilfestellung bzw. Erstellung des Notfallplan sowie die vorgeschriebene Hinterlegung.
- Für neue Aufzüge ab 01.06.2015 gilt die Notfallplan-Vorschrift sofort, für Bestandsanlagen besteht eine Karenzzeit von einem Jahr.
- Jede Aufzugskabine (Fahrkorb) muss bis spätestens zum 31.12.2020 über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
- Für Kunden der GFT-Aufzug gilt: Sofern eine vorhandene Notruf-Anlage einen Defekt aufweist und eine Reparatur oder ein Austausch notwendig wird, wird alternativ zu einer Reparatur oder einem Austausch ein unverbindliches Angebot für die Installation des vorgeschriebenen Zweiwege-Kommunikationssystems erstellt.